AGB delikatessen Requisiten Fundus oHG
1. Für alle Geschäftsvorgänge (Leistungen, Angebote, Beratung etc.) der delikatessen Requisiten Fundus oHG (im nachfolgenden: Vermieterin) gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vereinbarungen, die seitens der Vermieterin von einem Mitarbeiter der Vermieterin getroffen werden, der weder der Geschäftsführung angehört noch Prokurist oder Generalbevollmächtigter ist, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Geschäftsführung der Vermieterin.
3. Das Angebot der Vermieterin ist für die Dauer von 24 Stunden verbindlich. Die verspätete Annahme gilt als neues Angebot.
4. Die Vermieterin ist berechtigt, eine Kaution bis zur Höhe des ausgewiesenen Wiederbeschaffungswertes des Mietgutes zu verlangen und/oder die Mietgegenstände nur nach Rechnungsausgleich herauszugeben.
5. Der Mieter ist verpflichtet, den Arbeitstitel der Produktion, das Set, die vorgesehene Mietdauer, die genaue Rechnungsadresse sowie das Organ des Mieters als juristischer Person und die zur Ausleihe bevollmächtigte Person anzugeben.
6. Das Mietgut und seine Verpackung werden dem Mieter zur Verwendung in der jeweiligen Produktion als Ausstattungsgegenstand überlassen. Eine anderweitige Verwendung oder Veränderung ist nicht gestattet, es sei denn die Vermieterin hat zugestimmt. Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterin.
7. Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich nach Abholung des Mietgutes dieses zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Vermieterin unverzüglich diesen anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt das Mietgut als mangelfrei übergeben.
8. Die vermieteten Gegenstände sind bei der Vermieterin abzuholen.
9. Nach Vertragsschluss ist die Vermieterin unabhängig vom Nachweis eines konkret entstandenen Schadens in jedem Fall berechtigt, eine Pauschale in Höhe der Mindestleihgebühr (3 Tage) für das Mietgut, auch wenn es nicht abgeholt wurde, zu verlangen. Dem Mieter steht es zu, den Nachweis eines konkret geringer entstandenen Schadens zu führen.
10. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter, dessen Beauftragten oder Transportperson trägt der Mieter die Gefahr für die Verschlechterung oder den Untergang des Mietgutes und seiner Verpackung.
11. Die Haftung der Vermieterin für Mängel am Mietgut gemäß §§ 536 a, 536 I BGB ist auf die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Vermieterin beschränkt. Im Übrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
12. Abweichungen in Farbe, Struktur und Oberfläche von der Darstellung im online-Katalog können nicht ausgeschlossen werden. Eine Besichtigung ist während der Öffnungszeiten möglich. Abweichungen berechtigen weder zur Annahmeverweigerung durch den Mieter, noch begründen sie einen Anspruch auf Änderung des Preises.
13. Das Mietgut und seine Verpackung sind nach Ablauf der Mietdauer in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
14. Der Mieter haftet für Beschädigung des Mietgutes und der Verpackung in Höhe der Kosten der Wiederherstellung, für den Untergang oder Verlust des Mietgutes und der Verpackung in Höhe der Kosten der Wiederbeschaffung.
15. Die Vermieterin ist unabhängig vom Nachweis eines konkret entstandenen Schadens berechtigt, einen pauschalisierten Schadensersatz für den Nutzungsausfall während der Wiederbeschaffungsdauer in Höhe von 25 % des ausgewiesenen Wiederbeschaffungswertes des Mietgutes zu verlangen. Dem Mieter steht es zu, den Nachweis eines nicht oder konkret geringer entstandenen Schadens zu führen.
16. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgut für die Dauer der Miete gegen Verschlechterung und Untergang zu versichern und der Vermieterin den Versicherungsnachweis vorzulegen.
17. Rechnungsbeträge sind sofort mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Mieter gerät spätestens in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag seit Zugang der Rechnung nicht mit Ablauf von 30 Tagen ausgeglichen ist.
18. Anzeigen und Erklärungen, die der Vermieterin gegenüber abzugeben sind, bedürfen der Schriftform.
19. Erfüllungsort ist Berlin. Unter Kaufleuten ist Gerichtsstand Berlin.
20. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Soweit eine Bestimmung unwirksam ist, sind die Parteien verpflichtet, an ihre Stelle eine dem Sinn und Zweck am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu setzen.